Statuten des photo-team 66

 

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

1966 wurde das photo-team 66 gegründet. Sitz des photo-team 66 ist der jeweilige Wohnsitz des Präsidenten. 

Art. 2 Das photo-team 66 bezweckt:

2.1 Die Pflege der Photographie in allen Bereichen.

2.2 Förderung des Interesses an der Photographie unter den Mitgliedern.

Art. 3 Das photo-team 66 ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Um die Ziele in Artikel 2 zu erreichen wird Folgendes unternommen:

4.1 Treffen für Aktivmitglieder nach detailliertem Programm.

4.2 Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich die Generalversammlung zu besuchen.

Organisation

Art. 5 Die Organe des photo-team 66

5.1 Generalversammlung

5.2 Vorstand

5.3 Aktivmitgliederversammlung

5.4 Rechnungsrevisoren

5.5 allfällige Spezialkommissionen

5.6 Das Vereinsjahr endet am 31. Oktober

Art. 6 Generalversammlung:

6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des photo-team 66. Ihre   Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im November statt.

6.2 Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder

6.3 Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:

6.3.1  Appell mittels Präsenzliste.

6.3.2  Protokoll der letzten GV.

6.3.3  Bericht des Präsidenten über das vergangene Vereinsjahr.

6.3.4  Jahresrechnung und Revisorenbericht.

6.3.5  Wahlen

a) Vorstand

b) Rechnungsrevisoren

c) Allfällige andere Chargen

6.3.6  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

6.3.7  Mutationen

6.3.8  Korrespondenzen

6.3.9 Jahresprogramm

6.3.10 Ehrungen

6.3.11 Verschiedenes

6.4 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/2 der aktiv tätigen Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue einberufen werden, welche ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

6.5 Anträge und Demissionen zu Handen der Generalversammlung sind schriftlich bis am 15. Oktober dem Präsidenten einzureichen.

6.6 Die unter Art. 6.3 angeführten Geschäfte können auch an einer ausserordentlichen Generalversammlung behandelt werden.

6.7 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden vom Vorstand oder wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangt. Diese hat innerhalb eines Monat stattzufinden.

6.8 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden die stimmberechtigt sind. Wahlen und Abstimmungen sind durch offenes Handmehr vorzunehmen, falls nicht eine geheime Stimmabgabe verlangt wird. Bei Stimmgleichheit kann der Präsident vom Stichentscheid Gebrauch machen.

Art. 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann nach Bedarf erweitert werden. Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt, der weitere Vorstand konstituiert sich selber.

7.2 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Mitglieder des Vorstandes, beim Kassawesen der Kassier.

7.3 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

7.4  Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:

7.4.1  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

7.4.2 Vorlage von Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresprogramm, Behandlung und Besorgung sämtlicher laufender Geschäfte die nicht der Generalversammlung unterstehen.

7.4.3 Die allfällige Auflösung des Vereines gemäss Beschluss der Generalversammlung.

7.4.4  Definieren des Clubprogramms.

Mitgliedschaft

Art. 8 Zusammensetzung

8.1  Das photo-team 66 besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

8.2 Als Aktivmitglied kann jedermann, der sich für die Belange der Photographie interessiert und sich zu aktiver Tätigkeit entschliesst, aufgenommen werden.

8.3 Alle verpflichten sich, die Vereinsordnung zu respektieren, den Statuten, Vereinsbeschlüssen sowie Anordnungen des Vorstandes und des Präsidenten Folge zu leisten.

8.4 Alle sind für die ihnen anvertrauten Gegenstände verantwortlich und haben für eine sorgfältige Behandlung und Reinigung zusorgen. Für selbstverschuldete Schäden haftet jedes Mitglied vollumfänglich.

8.5 Die Aufnahme eines Aktivmitgliedes erfolgt durch eine 2/3 Mehrheit der Aktivmitglieder an der ordentlichen Generalversammlung.

8.6 Allfällige Beschädigungen werden dem austretenden Mitglied in Rechnung gestellt.

8.7 Mit dem Austritt gehen alle Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögenverloren.

Art. 9 Passivmitglieder

Als Passivmitglied gilt, wer den Passivmitgliederbeitrag bezahlt hat.

Art. 10 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in ganz besonderer Weise für das photo-team verdient gemacht haben, wobei das Vorschlagsrecht dem Vorstand zusteht zuhanden einer ordentlichen Generalversammlung.

Art. 11 Mitgliederbeiträge

11.1 Der Jahresbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem provisorischen Aufnahmedatum.

11.2 Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.3 zu entrichten.

11.3 Pro Mitgliederpaar zahlt ein Partner den vollen Beitrag. Der zweite Partner zahlt einen reduzieren Beitrag.

Art. 12 Austritte

12.1 Aktiv und Passivmitglieder haben den Austritt bis zum 15. September schriftlich dem photo-team 66 mitzuteilen, ansonsten der Beitrag für das nächste Vereinsjahr noch zu entrichten ist.

12.2 Alle ausgeliehenen Gegenstände die dem Verein gehören sind diesem in einwandfreiem Zustand mit der Kündigung zurückzugeben.

Art. 13 Ausschluss

13.1 Mitglieder, deren Verhalten dem Wohl und Ansehen des photo-team 66 schadet, oder die ihren Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen, können an der ordentlichen Generalversammlung durch 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

13.2 Beim Ausschluss gelten die gleichen Bedingungen wie beim Austritt.

Auflösung und Schlussbestimmung

Art.14

14.1 Die ordentliche Generalversammlung kann den Verein durch 2/3 Mehrheitsbeschluss auflösen.

14.2  Im Falle einer Auflösung ist das ganze Inventar und Vermögen nach Abzahlung allfälliger Schulden unter den noch bestehenden Mitgliedern aufzuteilen.

14.3 Die Aufteilung erfolgt anteilmässig der Beitragsjahre.

Art.15

15.1 Diese Statuten treten mit der Genehmigung sofort in Kraft.

15.2 Die Statuten werden den Mitgliedern in gedruckter oder elektronischer Form abgegeben.

15.3 Eine Änderung dieser Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes erfolgen. Alle Änderungen können nur anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden und nur dann, wenn die betreffenden Anträge gemäss Statuten eingereicht sind.

15.4 Vorliegende Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung des photo-team 66 am 18. November 2021 genehmigt worden und ersetzen alle bisherigen.

Seewen SO, 19. November 2021

photo-team 66


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